c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
h) Vertragshilferecht
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 68
Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.