Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 68
Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.