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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
Gliederung
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.