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§ 4 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (AusbErstV)
Eingangsformel
§ 1 Pauschalierung
§ 2 Berechnungsgrundlage
§ 3 Fälligkeit des Erstattungsbetrages
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.