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§ 4 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (AuRAG)
Eingangsformel
I. Ausgehende Ersuchen
II. Eingehende Ersuchen
III. Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
I.: Ausgehende Ersuchen
§ 4
Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.