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Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (AuRAG)
Eingangsformel
I. Ausgehende Ersuchen
II. Eingehende Ersuchen
III. Sonstige Bestimmungen
§ 11 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
III.: Sonstige Bestimmungen
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht in Kraft.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.