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§ 5a - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV)
I. Begriffsbestimmungen
Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
2. Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
§ 5a
§ 6
§ 7
§§ 8 und 9 (weggefallen)
§ 10
§ 10a
C. Bei Ansteckungsverdacht
D. Desinfektion
3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren
IV. Ordnungswidrigkeiten
V. Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
II.: Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
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B.: Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
§ 5a
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.