II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren
IV. Ordnungswidrigkeiten
V. Schlussvorschriften
§ 3b
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.