II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren
IV. Ordnungswidrigkeiten
V. Schlussvorschriften
§ 2
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.