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§ 17 - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV)
I. Begriffsbestimmungen
Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren
IV. Ordnungswidrigkeiten
V. Schlussvorschriften
§ 17
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3) Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Anlage 2 (zu § 2) Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
Inhaltsverzeichnis
V.: Schlussvorschriften
§ 17
(Inkrafttreten)