§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Physiologie des Sehens,
- 2.
Versorgung mit Sehhilfen,
- 3.
Auftragsabwicklung,
- 4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Physiologie des Sehens
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische, physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Aufbau und Funktion des visuellen Systems darstellen,
- b)
Auswirkungen verschiedener Sehhilfen auf das visuelle System darstellen und bewerten,
- c)
Methoden zur objektiven und subjektiven Refraktionsbestimmung darstellen und ihre Anwendung begründen,
- d)
Anforderungen des Binokularsehens bei der Refraktionsbestimmung darstellen und begründen,
- e)
Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimierung visueller Funktionen darstellen und ihre Anwendung begründen,
- f)
Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen darstellen;
- 2.
Versorgung mit Sehhilfen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer Aspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrektionsmittel erläutern,
- b)
Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Korrektionsmittel unter Berücksichtigung der Abbildungseigenschaften unterscheiden und begründen,
- c)
Anforderungen der optischen Brillenanpassung unter Berücksichtigung anatomischer, ökonomischer und ästhetischer Aspekte darstellen und beurteilen,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)