§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.