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§ 2 Abrechnung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (AufwErstV)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Abrechnung
§ 3 Verfahren
§ 4
§ 5 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Abrechnung
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.