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§ 6 Jahresrechnung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (AufhFG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Vermögen des Fonds und Finanzierung
§ 5 Wirtschaftsplan
§ 6 Jahresrechnung
§ 7 Verwaltungskosten
§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung
Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Jahresrechnung
Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.