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§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente - Digitale Gesetze
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55 Ausweisersatz
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.