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§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen - Digitale Gesetze
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Kapitel 3 Gebühren
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
§ 45a Gebühren für Expressverfahren
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
§ 46 Gebühren für das Visum
§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
§ 49 Bearbeitungsgebühren
§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
§ 51 Widerspruchsgebühr
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Gebühren
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.