Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.