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§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde - Digitale Gesetze
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Abschnitt 3 Visumverfahren
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 3: Visumverfahren
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.