Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Abschnitt 3 Visumverfahren
Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Von der Passpflicht sind befreit
1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.