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§ 21 - Digitale Gesetze
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (AtVfV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
Vierter Abschnitt Genehmigung
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 21
(Inkrafttreten)