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§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften - Digitale Gesetze
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (AtSMV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter
Dritter Abschnitt Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen
Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 13 (weggefallen)
Schlußformel
Anlage 1 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Anlage 2 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
Anlage 3 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen
Anlage 4 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
Anlage 5 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse bei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes
Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Anlage 7 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.