§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Sicherung
Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.