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§ 19 Abrundung der Deckungssumme - Digitale Gesetze
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Deckungssummen
§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
§ 8 Umgang und Beförderung
§ 8a Beförderung von Kernmaterialien
§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
§ 9 Reaktoren
§ 10 Schiffsreaktoren
§ 11 Sonstige Kernanlagen
§ 12 Stilllegung von Kernanlagen
§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
§ 19 Abrundung der Deckungssumme
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Deckungssummen
§ 19 Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.