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Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 Teile der Ausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 2: Ausbildung
§ 13 Teile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.