Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung - Digitale Gesetze
[object Object] (ATA-OTA-APrV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Teil 2 Erlaubnisurkunde
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
§ 91 Ziel der Nachprüfung
§ 92 Zulassung zur Nachprüfung
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
§ 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
Abschnitt 2 Praktischer Teil der Nachprüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der Nachprüfung
Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Nachprüfung
Abschnitt 1: Ziel und Verfahren der Nachprüfung
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.