§ 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 3 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 3 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 94 +++)