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§ 43 Bestehen des praktischen Teils - Digitale Gesetze
[object Object] (ATA-OTA-APrV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Abschnitt 1 Ausbildung
Abschnitt 2 Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 39 Inhalt des praktischen Teils
§ 40 Durchführung des praktischen Teils
§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung
§ 43 Bestehen des praktischen Teils
§ 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
Unterabschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 2 Erlaubnisurkunde
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 4 Nachprüfung
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Ausbildung und staatliche Prüfung
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Unterabschnitt 4: Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 43 Bestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.