Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils - Digitale Gesetze
[object Object] (ATA-OTA-APrV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Abschnitt 1 Ausbildung
Abschnitt 2 Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils
§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils
§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
§ 33 Note für den schriftlichen Teil
Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 2 Erlaubnisurkunde
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 4 Nachprüfung
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Ausbildung und staatliche Prüfung
More
Unterabschnitt 2: Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.