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§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert - Digitale Gesetze
Asylgesetz (AsylG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Schutzgewährung
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4 Asylverfahren
Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung
Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
Abschnitt 7 Folgeantrag, Zweitantrag
Abschnitt 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
Abschnitt 9 Gerichtsverfahren
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 78 Rechtsmittel
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluss der Beschwerde
§ 80a Ruhen des Verfahrens
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83 Besondere Spruchkörper
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 9: Gerichtsverfahren
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.