Teil 2 Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Teil 3 Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Teil 4 Sonstige Bestimmungen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 18 Qualitätsvorgaben
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.