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§ 2 Zuständige Agentur für Arbeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
Eingangsformel
§ 1 Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung
§ 2 Zuständige Agentur für Arbeit
§ 3 Erfassung des Bedarfs
§ 4 Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit
§ 5 Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
§ 6 Verteilung der Arbeitskräfte
§ 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit
§ 8 Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit
§ 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
§ 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Entschädigung und Auslagenerstattung
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Zuständige Agentur für Arbeit
Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.