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§ 5 Benachteiligungsverbot - Digitale Gesetze
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG)
Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen
Abschnitt 2 Meldung
Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 5 Benachteiligungsverbot
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.