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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG)
Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
§ 3 Wohnraum und Sachbezüge
§ 4 Erholungsurlaub
§ 5 Benachteiligungsverbot
§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
§ 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
§ 8 Vorschriften für Handelsvertreter
§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
§ 10 Freiwillige Wehrübungen
§ 11
§ 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
Abschnitt 2 Meldung
Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 5 Benachteiligungsverbot - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 5 Benachteiligungsverbot
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.