Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 41 Beamte, Soldaten - Digitale Gesetze
§ 41 Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.