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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erfindungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.