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§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *) - Digitale Gesetze
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
§ 46 Grundsatz
§ 46a Mahnverfahren
§ 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
§ 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
§ 46h Formfiktion
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
§ 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 48a
§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 50 Zustellung
§ 50a Videoverhandlung
§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
§ 52 Öffentlichkeit
§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
§ 54 Güteverfahren
§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
§ 57 Verhandlung vor der Kammer
§ 58 Beweisaufnahme
§ 59 Versäumnisverfahren
§ 60 Verkündung des Urteils
§ 61 Inhalt des Urteils
§ 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
§ 61b Klage wegen Benachteiligung
§ 62 Zwangsvollstreckung
§ 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren
Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren
Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
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Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.