Dritter Abschnitt Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldbestimmungen
Fünfter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.