(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
Analgetika,
- 2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
- 3.
Glucocorticosteroide zur Injektion,
- 4.
Antihistaminika zur Injektion,
- 5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
- 6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
- 7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
- 8.
Tetanus-Impfstoff,
- 9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
- 10.
Epinephrin zur Injektion,
- 11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
- 12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
Abweichend von Satz 1 hat der Apothekenleiter Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind.