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§ 98 Einnahme des Augenscheins - Digitale Gesetze
Abgabenordnung (AO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I. Allgemeines
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97 Vorlage von Urkunden
§ 98 Einnahme des Augenscheins
§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
§ 100 Vorlage von Wertsachen
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
Sechster Teil Vollstreckung
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Neunter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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III.: Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 98 Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.