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§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger - Digitale Gesetze
Abgabenordnung (AO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
Sechster Teil Vollstreckung
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Neunter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.