§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)