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§ 3 Unabhängigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V)
Eingangsformel
§ 1 Zweck
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Unabhängigkeit
§ 4 Berufung der Mitglieder
§ 5 Aufgabe
§ 6 Beteiligung anderer Personen und Stellen
§ 7 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 8 Sitzungen
§ 9 Beschlußfassung
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
§ 11 Tätigkeitsbericht
§ 12 Kosten
§ 13 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.