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§ 5 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (AMV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5
Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.