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§ 9 Zuständige Stelle - Digitale Gesetze
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
Eingangsformel
§ 1 Nachweis der Sachkenntnis
§ 2 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
§ 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 4 Prüfungsanforderungen
§ 5 Durchführung der Prüfung
§ 6 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 7 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Zuständige Stelle
§ 10 Anerkennung anderer Nachweise
§ 11 Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis
§ 12
§ 13 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 7 Abs. 3)
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Zuständige Stelle
Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.