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§ 9 Angaben auf der Verschreibung - Digitale Gesetze
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
§ 4 Apothekenzuschläge für Stoffe
§ 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
§ 6 Notdienst
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
§ 8 Sonderbeschaffung
§ 9 Angaben auf der Verschreibung
§ 10 Zuschläge der Tierärzte
§ 11 Preise in besonderen Fällen
§ 12 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.