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Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (AMHV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anzeige des Härtefallprogramms
§ 4 Beginn des Härtefallprogramms, Widerspruch
§ 5 Dauer des Härtefallprogramms, erneute Anzeige
§ 6 Mitteilungspflichten der verantwortlichen Person
§ 7 Verantwortungsbereich der verantwortlichen Person
§ 8 Informationspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten
§ 9 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Übergangsregelung
Härtefallprogramme, die bei Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt werden, können unabhängig von den Vorgaben dieser Verordnung weitergeführt werden.