Fünfzehnter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
Siebzehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.