(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
als Prüfungsstück:
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
- 2.
als Arbeitsproben:
- a)
Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils,
- b)
Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
- c)
Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,
- d)
Fehlersuche.
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsfach Technologie:
- a)
in der Fachrichtung Naturstein:
- aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten,
- cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
- dd)
Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
- ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen,
- ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen,
- gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- b)
in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
- aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
- cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
- dd)
Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren,
- ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- 3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.