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Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (AltvDV)
Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.