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§ 2 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG)
§ 1 Aufhebung der Entschuldung
§ 2 Fälligkeit
§ 3 Abschlag und Härteregelung
§ 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.