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§ 4 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Inhaltsverzeichnis
§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.