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§ 78 Beteiligung des Bundes - Digitale Gesetze
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung
Dritter Unterabschnitt (weggefallen)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Inhaltsverzeichnis
Viertes Kapitel: Finanzierung
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Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.